Daher stellt sich vorab die Frage, ob die im Schreiben des Bausekretariats B___ vom 19. Mai 2017 und im Rekursentscheid des Gemeinderats vom 9. Oktober 2017 gestützt auf die rechtskräftigen Entscheide ergangene erneute Aufforderung zum Rückbau unter Androhung der Ersatzvornahme überhaupt selbständig anfechtbare (Vollstreckungs-) Verfügungen darstellen konnten. Die Vorinstanz hat dies ohne nähere Begründung bejaht.