d des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, wobei jedoch in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die 5-tägige Beschwerdefrist bei Vollstreckungsverfügungen nur im verwaltungsinternen Rekursverfahren zur Anwendung kommt und im Beschwerdeverfahren vor Obergericht die 30-tägige Beschwerdefrist gilt (Art. 55 VRPG).