D. Der Gemeinderat B___ bejahte im Entscheid vom 9. Oktober 2017 den Verfügungscharakter des Schreibens vom 19. Mai 2017 und wies den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gleichzeitig wurde für den Rückbau der bestehenden Betonplatte und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands letztmals eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids gesetzt. Im Weiteren wurde A___ die Ersatzvornahme auf seine Kosten angedroht, sofern der Rückbau und die Wiederherstellung innert angesetzter Frist unterbleibe.