2. Es sei davon abzusehen, den Beschwerdeführer zur Entfernung der Betonplatte zu verpflichten. Eventuell sei eine Massnahme anzuordnen, welche sich als verhältnismässig erweist 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt