3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘656.60 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. Diese geht zu je einem Drittel und damit zu je Fr. 885.55 zulasten des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführer 2 und der Beigeladenen 3, wobei die Beschwerdeführer für ihre Anteile solidarisch haften.