In Anbetracht dieser Umstände erscheint den vorliegenden Verhältnissen eine Entschädigung von Fr. 7‘400.-- für alle drei Verfahren zusammen als angemessen, plus 7.7% für die MwSt. (total Fr. 7‘969.80). Dies führt zu einem Honoraranspruch der Beschwerdegegnerin von Fr. 2‘656.60 für dieses Beschwerdeverfahren, welches ausgangsgemäss zu je einem Drittel und damit zu je Fr. 885.55 zulasten des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführer 2 und der Beigeladenen 3 geht, wobei die Beschwerdeführer 1 und 2 solidarisch haften. Seite 29 Demnach erkennt das Obergericht: