12. Parteientschädigung Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat vor Obergericht die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Keine Parteientschädigung wird an Behörden ausgerichtet (Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Da die Beschwerdeführer und die Beigeladenen 3 vollumfänglich unterliegen, ist auch ihr Entschädigungsbegehren abzuweisen. Hingegen ist dem Entschädigungsbegehren der im Ergebnis obsiegenden Beschwerdegegnerin zu entsprechen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen;