Da dem Obergericht diesbezüglich im Dispositiv ein Rechnungsfehler unterlaufen ist, wird dieser hiermit von Amtes wegen korrigiert (Art. 28 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 19 Abs. 3 VRPG haften mehrere für einen Verwaltungsakt kostenpflichtige Personen solidarisch, sofern nichts anderes verfügt wird. In Bezug auf die Beschwerdeführer und die Beigeladene 3 besteht keine Solidarität, weil zwischen diesen beiden Gruppen keine Rechtsverbindung besteht und sie auch nicht gemeinsam, sondern nur nebeneinander agiert haben. Hingegen haben die Beschwerdeführer 1 und 2 eine gemeinsame Eingabe eingereicht, weshalb sie solidarisch haften.