Seite 27 ist das Interesse aller Beteiligten gleich gross, weshalb ihr Kostenanteil identisch ist. Damit haben die Beschwerdeführer 1 und 2 und die Beigeladene 3 einen Anteil von je einem Drittel und damit von je Fr. 833.35 zu übernehmen, wobei den Beschwerdeführern der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2500.-- anzurechnen ist. Damit sind den Beschwerdeführern Fr. 833.35 zurückerstatten. Da dem Obergericht diesbezüglich im Dispositiv ein Rechnungsfehler unterlaufen ist, wird dieser hiermit von Amtes wegen korrigiert (Art. 28 Abs. 1 VRPG).