Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten sind den Unterliegenden aufzuerlegen, also den Beschwerdeführern 1 und 2 und der aktiven Beigeladenen 3. Hier