Durch die Widmung werde die Strasse zudem zu einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 i.V.m Art. 2 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11), womit die Strasse nicht nur den Mitgliedern der Flurgenossenschaft, sondern auch der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehe. Anders als die Baubewilligungskommission C1___ bzw. die Beigeladene 1 stufte die Vorinstanz deshalb den „D___“ in rechtlicher Hinsicht als hinreichend erschlossen ein.