Zudem haben beim Durchgangszentrum „H___ im Gegensatz zum „D___“ sowohl die Gemeindebaubörde als auch die Vorinstanz die Zonenkonformität“ verneint. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Mehrheit der in Art. 18 7 BauR aufgeführten Bauten nicht dem Kurzweck sondern dem Wohnen und dem Gewerbe dienen, (Altersheime, Hotels, Ferienwohnungen, Gastgewerbe, Ladengeschäfte), womit die Gemeinde C1___ in ihrem Reglement schwerpunktmässig bewusst vom eigentlichen Kurbetrieb zugunsten des Wohnens bzw. der Unterbringung von Personen abgewichen ist.