Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Regierungsrat oder das Departement Gesundheit und Soziales Einfluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt hätten. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der von den Beschwerdeführern aufgezeigte Fall in einem anderen Rekursverfahren mit der vorliegenden Angelegenheit zu tun haben soll.