Zudem besteht kein gesetzlicher Hinderungsgrund für eine Vertretung der Beschwerdegegnerin durch den Kanton und das Departement Gesundheit und Soziales. Wie dessen Rechtsvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019 dargelegt hat, wird das Departement Gesundheit und Soziales das Asyldurchgangszentrum durch den Kanton St. Gallen betreiben lassen, weshalb eine vorzeitige Einflussnahme im Baubewilligungsverfahren als nachvollziehbar erscheint. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Regierungsrat oder das Departement Gesundheit und Soziales Einfluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt hätten.