Weshalb dies in der vorliegenden Konstellation anders sein sollte, in welchem der Kanton nicht als Bauherr, sondern als Vertreter agiert bzw. weshalb im vorliegenden Fall eine ausstandsbegründende Interessenskollision besteht, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert. Zudem besteht kein gesetzlicher Hinderungsgrund für eine Vertretung der Beschwerdegegnerin durch den Kanton und das Departement Gesundheit und Soziales.