Sowohl der Baubewilligungsbehörde als auch der kantonalen Rekursinstanz darf und muss in solchen Fällen zugetraut werden können, sich mit einem öffentlichen Bauvorhaben unvoreingenommen auseinanderzusetzen wie mit einem privaten Baugesuch. Weshalb dies in der vorliegenden Konstellation anders sein sollte, in welchem der Kanton nicht als Bauherr, sondern als Vertreter agiert bzw. weshalb im vorliegenden Fall eine ausstandsbegründende Interessenskollision besteht, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert.