Der vorliegende Fall ist im Übrigen durchaus mit Fällen vergleichbar, in welchen der Kanton oder eine Gemeinde als Bauherr auftritt und die kommunale Baubehörde oder die kantonale Rekursinstanz ebenfalls über strittige Bauvorhaben entscheiden muss. Das kantonale Recht lässt es auch in diesem Fall zu, dass die Baubewilligungsbehörden und die kantonale Rekursinstanz auch dann rechtsanwendend tätig sein dürfen, wenn sie ein Bauvorhaben oder eine Nutzung des von ihnen vertretenen Gemeinwesens zu beurteilen haben.