4.3 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass von der Ausstandsbestimmung nach Art. 8 VRPG Einzelpersonen erfasst seien. Zu Recht führten die Beschwerdeführer nicht aus, dass der Vorsteher des Departements Bau und Volkswirtschaft habe in den Ausstand treten müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Rekurs durch das Stellvertreterdepartement bearbeitet werden müssen, bei welchem es sich ebenfalls um ein dem Regierungsrat unterstehendes kantonales Departement handle.