Alle Mitarbeiter der Vorinstanz seien befangen respektive würden zumindest den Anschein der Befangenheit erwecken. Erwecke das gesamte Personal den Anschein der Befangenheit, habe es folglich, um den Ansprüchen der Schweizerischen Bundesverfassung und der EMRK zu genügen, gesamthaft in den Ausstand zu treten. Die ganze Diskussion würde sich nicht aufdrängen, wenn der Kanton selbst Bauherr wäre. In diesem Fall müsste man eine gewisse Interessenskollision des Kantons als Teils des Baubewilligungskörpers und als Bauherrschaft in Kauf nehmen.