Bei der Vorinstanz handle es sich um ein weiteres dem Regierungsrat hierarchisch unterstelltes Organ des Kantons Appenzell A.Rh. Damit sei der Kanton, handelnd durch zwei seiner Organe, im vorliegenden Verfahren gleichzeitig als vertraglicher Parteivertreter und als Rekursinstanz tätig gewesen. Bekanntlich unterstünden die einzelnen Departemente dem Regierungsrat. Wenn also eines der Departemente mit der Interessenvertretung einer Verfahrenspartei beauftragt sei und ein anderes Departement in gleicher Sache für die Entscheidfindung zuständig sei, sei dies dasselbe, wie wenn der urteilende Richter gleichzeitig eine der Verfahrensparteien vertreten würde.