Seite 7 4.2 Die Beschwerdeführer und die Beigeladene 3 machen geltend, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden auf rechtsgeschäftlicher und nicht auf gesetzlicher Grundlage mit der Interessenswahrung der Beschwerdegegnerin beauftragt sei und seine Bevollmächtigung an eines seiner Departemente, nämlich an das Departement Gesundheit und Soziales, substituiert habe. Bei der Vorinstanz handle es sich um ein weiteres dem Regierungsrat hierarchisch unterstelltes Organ des Kantons Appenzell A.Rh.