Als Eigentümer der direkt an Bauparzelle Nr. 001 und die Flurgenossenschaftsstrasse anstossenden Parzellen Nrn. 005 und 006 ist bei den Beschwerdeführern die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, und sie sind durch den angefochtenen Bauentscheid besonders berührt.