Von den ebenfalls beigeladenen Einwohnergemeinde C1___ (im Folgenden: Beigeladene 1) und C2___ (im Folgenden: Beigeladener 2) ging keine Vernehmlassung ein, wobei die Beigeladene 1 jedoch auch separat Beschwerde erheben liess. Je mit Schreiben vom 11. Juli 2018 nahmen das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) sowie die Stiftung B___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde Stellung.