Seite 4 G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 liess sich die ehemalige Einsprecherin C3___ AG (im Folgenden: Beigeladene 3), mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Diese liess zudem separat auch Beschwerde erheben. Von den ebenfalls beigeladenen Einwohnergemeinde C1___ (im Folgenden: Beigeladene 1) und C2___ (im Folgenden: Beigeladener 2) ging keine Vernehmlassung ein, wobei die Beigeladene 1 jedoch auch separat Beschwerde erheben liess.