3.3. Gemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Keine Parteientschädigung wird, unter Vorbehalt des Klageverfahrens oder der mutwilligen Prozessführung, an Behörden ausgerichtet (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Der Vorinstanz ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde A___ wird abgewiesen.