Die Vorinstanz hat ihren Standpunkt im Rahmen der Vernehmlassung noch einmal konkretisiert (act. 8), wobei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern. Auch verfügt das Obergericht in Rechts- und Sachverhaltsfragen über volle Kognition (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Selbst wenn die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen hätte, wäre diese als durch das Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten. Dem Subeventualantrag ist keine Folge zu Leisten. 2.5. Fazit