Davon abgesehen können im Rechtsmittelverfahren nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche in Bezug auf den vom Gehörsmangel betroffenen Aspekt über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2014 vom 11. September 2015 E. 5.3). Die Vorinstanz hat ihren Standpunkt im Rahmen der Vernehmlassung noch einmal konkretisiert (act. 8), wobei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern.