B 9 und 10). Die Begründung ist tatsächlich ausgesprochen knapp ausgefallen, doch geht aus ihr genügend klar hervor, weshalb dem Begehren nicht entsprochen wurde. Der Vorwurf der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet. Davon abgesehen können im Rechtsmittelverfahren nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche in Bezug auf den vom Gehörsmangel betroffenen Aspekt über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2014 vom 11. September 2015 E. 5.3).