2.4.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Erwerb des Grundstücks Nr. 01 durch die Beschwerdeführerin nicht bewilligungsfähig sei. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass der Erwerb nach Art. 65 BGBB nicht möglich wäre, weil kein hinreichend konkretes Bauprojekt vorliege und das Grundstück auch nicht als Realersatz diene. Der Erwerb gestützt auf Art. 63 und 64 BGBB wurde abgelehnt, weil die Gemeinde das Grundstück nicht selber bewirtschafte, keine Ausnahme von der Selbstbewirtschaftung nach Art. 64 Abs. 1 BGBB greife und der vereinbarte Kaufpreis von 295‘000.-- übersetzt sei (act. 2/2 Ziff. B 9 und 10).