2.4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz die Erteilung der Erwerbsbewilligung mit einer äusserst knappen Begründung abgelehnt habe. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass der Erwerb nicht zur Verwirklichung eines konkreten Projekts nach Raumplanungsrecht gemäss Art. 65 Abs. 1 lit. a BGBB diene und auch nicht als Realersatz nach Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB benötigt werde. Die Vorinstanz habe dem Begründungserfordernis damit nicht genüge getan und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Der vorinstanzliche Entscheid sei deshalb subeventualiter aufzuheben.