Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass eine Erwerbsbewilligung auch gestützt auf Art. 61 Abs. 2 BGBB nicht erteilt werden kann, weil die Beschwerdeführerin keine Selbstbewirtschafterin ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB) und keine Ausnahme von der Selbstbewirtschaftungspflicht vorliegt (Art. 64 BGBB). Auch Art. 62 lit. e BGBB greift nicht, weil diese Bestimmung die Realersatzbeschaffung durch den Enteigneten und nicht durch den Enteigner regelt (vgl. STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, N. 24, 25 zu Art. 62 BGBB). 2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)