65 Abs. 1 lit. b BGBB sind folglich nicht erfüllt. Offen bleiben kann damit, ob die unbestrittene Feststellung der Vorinstanz, wonach der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 295‘000.-- übersetzt sei (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB), zutrifft. 2.3.5. Erwerb gestützt auf Art. 61 – 64 BGBB