2.3.4. Grundstück Nr. 01 kann nicht unter Berufung auf die Umfahrung A___ (Variante Nord) als Realersatz erworben werden, zumal es im Falle der Realisierung des Projekts selber zu enteignen wäre und folglich keine Realersatzfunktion erfüllen kann. Die Ersatzbeschaffung zur Realisierung anderer (nicht näher konkretisierter) Projekte ist ebenfalls nicht gestattet, weil der Landerwerb zu rein strategischen Zwecken unzulässig ist. Davon abgesehen sieht das Gesetz über die Zwangsabtretung (bGS 711.1) die Möglichkeit zur Leistung von Realersatz überhaupt nicht vor (vgl. Art. 12 ff). Die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 lit.