BGBB sind die Verweigerungsgründe nach Art. 63 BGBB zu beachten (Art. 65 Abs. 2 e contrario). Der Verweigerungsgrund der fehlenden Selbstbewirtschaftung (Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB) beansprucht indessen grundsätzlich keine Geltung, weil die Gemeinde in aller Regel nicht Selbstbewirtschafterin ist. Aus demselben Grund ist auch das Verweigerungskriterium „Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs“ (Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB) grundsätzlich nicht beachtlich. Zu verweigern ist die Erwerbsbewilligung hingegen,