2.3.3. Nach Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu bewilligen, wenn es als Realersatz bei Erstellung eines nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werks dient und ein eidgenössisches oder kantonales Gesetz die Leistung von Realersatz vorschreibt oder erlaubt. Diese Bestimmung soll dem Gemeinwesen den Erwerb von Land ermöglichen, um es demjenigen, der infolge der Erstellung eines Werkes von einer Enteignung betroffen ist, als Realersatz zum Tausch anbieten zu können (STALDER / BANDLI, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, N. 9, 10 zu Art.