2.3.2. Die Bodenrechtskommission hält dem entgegen, dass der Zweck von Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB darin bestehe, Land zu erwerben, um es dem von einer Enteignung Betroffenen als Realersatz zum Tausch anbieten zu können. Der Erwerb von Land unabhängig von der Erstellung eines konkreten Werkes, rein zu strategischen Zwecken, sei nicht zulässig. Zumal in den nächsten 40 Jahren nicht mit der Realisierung der Umfahrung A___ zu rechnen sei, fehle es an einem konkreten Projekt. Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB könne der Erwerb folglich nicht bewilligt werden.