Seite 9 2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die öffentliche Hand stets landwirtschaftlichen Boden zur Verfügung haben müsse, um es den von einer Enteignung betroffenen als Realersatz anbieten zu können. Aktuell werde beispielsweise in der Region Winkelfeld / Schönengrund in A___ eine Deponie mit einem Volumen von 200‘000 – 300‘000 m3 errichtet. Solche Projekte könnten ohne Realersatz nicht realisiert werden. Der Erwerb sei deshalb nach Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB zu bewilligen.