Die Beschwerdeführerin ist weder aktuell noch künftig dazu berechtigt. Weil sie das Grundstück nicht zur Erfüllung einer (ihr obliegenden) öffentlichen Aufgabe benötigt, kann der Erwerb nach Art. 65 Abs. 1 lit. a BGBB weder mit noch ohne Rückveräusserungsauflage bewilligt werden.