Mit Inkrafttreten des neuen Netzbeschlusses (NEB) per 1. Januar 20201, wird die Kantonsstrasse auf der Strecke „St. Gallen (Winkeln) – Herisau – Appenzell“ ins Nationalstrassennetz überführt2. Infolgedessen gehen Eigentum und Strassenhoheit auf den Bund über (Art. 8 Abs. 1 und Art. 8a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]). Dieser wird künftig auch für Planung und Bau der Umfahrung sowie für den dazu erforderlichen Landerwerb verantwortlich sein (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 40a lit. b NSG). Die Beschwerdeführerin ist weder aktuell noch künftig dazu berechtigt.