Planung, Projektierung und Bau der Umfahrung obliegt gegenwärtig dem Kanton (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StrG). Auch die Befugnis zum Erwerb von Land, welches zur Realisierung des Projekts benötigt wird, fällt in dessen Aufgabenbereich (vgl. Art. 44 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 StrG). Mit Inkrafttreten des neuen Netzbeschlusses (NEB) per 1. Januar 20201, wird die Kantonsstrasse auf der Strecke „St. Gallen (Winkeln) – Herisau – Appenzell“ ins Nationalstrassennetz überführt2. Infolgedessen gehen Eigentum und Strassenhoheit auf den Bund über (Art. 8 Abs. 1 und Art.