Urteil des Verwaltungsgerichts LGVE 1998 II Nr. 19 vom Luzern vom 9. Oktober 1998 E. 5d). Erfasst werden vielmehr auch raumplanerische Instrumente, welche ein Bauvorhaben erst dem Grundsatz nach vorsehen. Zu denken ist an Sachpläne des Bundes sowie an kantonale Richtpläne (STALDER / BANDLI, a.a.O., N. 7. zu Art. 65 BGBB). Gestützt auf solche Pläne kann die Erwerbsbewilligung allerdings nur erteilt werden, wenn sich das Projekt in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht schon einigermassen