Die Verweigerungsgründe nach Art. 63 BGBB (fehlende Selbstbewirtschaftung, übersetzter Erwerbspreis, Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs) sind in einem solchen Fall nicht anwendbar (Art. 65 Abs. 2 BGBB). Unter den Begriff der „öffentlichen Aufgabe“ fallen im Allgemeinen jene Pflichten, die dem Gemeinwesen durch Verfassung oder Gesetz übertragen sind. Erfasst werden namentlich Infrastrukturprojekte, wie der Bau von Eisenbahnen, Strassen, Wasser- oder Energiewerke (STALDER / BANDLI, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art.