2.2.4. Gemäss Art. 65 Abs. 1 lit. a BGBB ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten zu bewilligen, wenn es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigt wird, die nach den Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehen ist. Die Verweigerungsgründe nach Art. 63 BGBB (fehlende Selbstbewirtschaftung, übersetzter Erwerbspreis, Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs) sind in einem solchen Fall nicht anwendbar (Art. 65 Abs. 2 BGBB).