Hinzuweisen bleibe, dass die Gemeinde A___ mit Schreiben vom 18. Mai 2011 noch die Streichung der Umfahrung A___ (Süd- und Nordvariante) aus dem Richtplan beantragt habe. Es erscheine deshalb widersprüchlich, wenn sie Grundstück Nr. 01 nun zur Sicherung derselben erwerben möchte. Aus den dargelegten Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.