Seite 7 Kantonsstrasse Nr. X (A___-D___), ab welcher die Liegenschaft Nr. 01 erschlossen sei, in den Besitz der schweizerischen Eidgenossenschaft über. Aufgrund des Eigentumsübergangs sei es künftig Aufgabe des Bundes, sich unter dem Titel „Erfüllung öffentlicher Aufgaben“ gestützt auf Art. 65 BGBB Flächen zur Realisierung der Umfahrung A___ zu sichern. Die Gemeinde A___ sei dazu nicht berechtigt, zumal sie weder Kantonsnoch Bundesinteressen vertrete.