2.2.3. Das Tiefbauamt legt dar, dass die mit Baulinien im Jahre 2006 grundeigentümerverbindlich gesicherte Umfahrung Herisau rund 300 m vor dem fraglichen Grundstück ende und dieses nicht beanspruche. Die Beschwerdeführerin beziehe sich auf die Umfahrung A___. Diese soll dereinst die Umfahrung Herisau verkehrlich fortsetzen. Erste Studien zu diesem Projekt seien im Jahre 2002/2003, im Zuge der Projektierung der Umfahrung Herisau, in Auftrag gegeben worden.