2.2.2. Die Bodenrechtskommission wendet ein, dass gestützt auf Art. 65 Abs. 1 lit. a BGBB keine Erwerbsbewilligung erteilt werden könne, weil es an einem hinreichend konkreten Projekt mit genügender Realisierungswahrscheinlichkeit fehle. In diesem Zusammenhang könne auf die Ausführungen des Tiefbauamts (Ziff. 2.2.3) verwiesen werden. Davon abgesehen handle die Beschwerdeführerin nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, weil der Landerwerb zwecks Realisierung der Umfahrung A___ Aufgabe des Kantons bzw. des Bundes, nicht aber der Gemeinde sei. Die Erwerbsbewilligung sei zu Recht verweigert worden.