Das Grundstück nun einvernehmlich zu erwerben, sei eine einmalige Chance, die es unbedingt zu ergreifen gelte. Den Interessen des BGBB liefe der Landerwerb nicht zuwider, da die Beschwerdeführerin das Grundstück bis zur effektiven Beanspruchung für die landwirtschaftliche Nutzung verpachten würde.