Vor Augen halten müsse man sich stets, dass die Erbengemeinschaft C___ das Grundstück bei Verweigerung der Erwerbsbewilligung an einen anderen Interessenten veräussern werde. Ob dieser das Grundstück später freiwillig für die Umfahrungsstrasse zur Verfügung stelle, sei ungewiss. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste dereinst ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden, was erhebliche finanzielle und zeitliche Ressourcen beanspruchen würde. Das Grundstück nun einvernehmlich zu erwerben, sei eine einmalige Chance, die es unbedingt zu ergreifen gelte.