Seite 6 Umfahrungsstrasse Herisau diagonal über Grundstück Nr. 01 (act. 2/5). Da der Bau der Umfahrungsstrasse fraglos in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolge, sei die Erwerbsbewilligung zu erteilen. Sollte das Obergericht wider Erwarten zur Erkenntnis gelangen, dass in Bezug auf die Realisierung der Umfahrungsstrasse noch zu grosse Unsicherheiten bestünden, sei die Erwerbsbewilligung eventualiter mit einer Rückveräusserungspflicht zu verbinden. Vor Augen halten müsse man sich stets, dass die Erbengemeinschaft C__